
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von
allDrive GmbH
Wiesenstraße 14
DE 08209 Auerbach (nachfolgend allDrive GmbH genannt)
Allgemeine Vermietbedingungen
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.
- Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
- Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
- Soweit Nutzfahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter das Nutzfahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr in Rechnung stellen.
- Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht- Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierungen, Buchungen zum Prepaid-Tarif
- Inlands- und Auslandsreservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
- Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
- Die maximale Anmietdauer bei einer Buchung zum Prepaid-Tarif beträgt 27 Tage. Bis zu einer Stunde vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 29,99 EUR, zzgl. einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich. Eine Umbuchung von einem Prepaid-Tarif zu einem Nicht-Prepaid-Tarif ist nicht möglich. Zudem kann der Anmiet- und/oder Rückgabeort nicht auf Orte außerhalb des bei Reservierung angegebenen Anmiet- und/oder Rückgabelandes umgebucht werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor Mietbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung den Mietpreis (inkl. Gebühren und Extras) für drei Miettage gemäß Buchstabe D nicht überschreitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder niedrigere Kosten im Zuge der Stornierung bei der Vermieterin angefallen sind. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der den Mietpreis inkl. etwaig gebuchter Extras und Gebühren von drei Tagen überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet. Stornierungen können online (www.alldrive-gmbh.de) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: allDrive GmbH Wiesenstraße 14 08209 Auerbach, E-Mail info@alldrive-gmbh.de.
Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von allDrive GmbH akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. allDrive GmbH akzeptiert EC-Karten sowie Barzahlung.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung auf der Website von allDrive GmbH eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
- Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
- Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
auf Rennstrecken,
zur gewerblichen Personenbeförderung,
zur Weitervermietung,
zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
- Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
- Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Zur Beschreibung dieser Einreisebeschränkungen werden die Länder in drei Zonen eingeteilt.
Zone 1: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat
Zone 2: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
Zone 3: Alle Länder, die nicht in Zone 1 oder Zone 2 liegen
PKW der Marken Jaguar, Maserati, Land Rover und Porsche sowie alle Luxury Cars dürfen nur in Länder der Zone 1 einreisen. PKW der Marken Audi, BMW, Mercedes-Benz und Volkswagen dürfen bis einschließlich Gruppe L*** nur in Länder der Zone 1 sowie in Polen und Tschechien einreisen, ab einschließlich Gruppe X*** nur in Länder der Zone 1. Fahrzeuge aller anderen Marken dürfen nur in die Zonen 1 und 2 einreisen.
LKW, Transporter, Minibusse und Vans aller Marken dürfen nur in Länder der Zonen 1 und 2 einreisen. Die Einreise in Länder der Zone 3 ist grundsätzlich nicht gestattet.
Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit online unter
www.alldrive-gmbh.de ermittelt oder telefonisch erfragt werden.
- Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen die allDrive GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, die der allDrive GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
- Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von lit. I Nr. 6, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc.Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
- Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
- Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird bei einer Einwegmiete das Fahrzeug an einer anderen Station als der im Mietvertrag als Rückgabeort vereinbarten Station abgegeben, hat der Mieter eine Zahlung in Höhe von 19,99 EUR (inkl. MwSt.) zu entrichten. Wird bei einem Mietvertrag, in dem als Ort der Übergabe und Rückgabe dieselbe Station vereinbart sind, das Fahrzeug an einer davon abweichenden Station abgegeben, so hat der Mieter eine Zahlung in Höhe von 19,99 EUR (inkl. MwSt.) und eine zusätzliche Einweggebühr gemäß der bei der Anmietung gültigen Preisliste zu entrichten.
- Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder gekürzt oder die Rückgabestation einvernehmlich geändert, ist der Vermieter berechtigt, für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 5,95 EUR (inkl. MwSt.) zu verlangen. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren bleiben davon unberührt.
E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
- Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
- Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail - Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.
Sofern dem Mieter von dem Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
- Es wird eine preisabhängige Kaution erhoben. Die ausgewiesene Kaution ist vom Mieter per Vorkasse zusammen mit dem Mietbetrag in Bar oder per Kartenzahlung zu entrichten. Die Kautionshöhe wird im Mietvertrag ausgewiesen. Die Kaution eines Fahrzeugs kann jederzeit online unter www.alldrive-gmbh.de ermittelt oder telefonisch erfragt werden.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
- Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
- Bei Abschluss eines Personen-Unfall-Schutzes beträgt die Deckungssumme 50.000 EUR bei Invalidität, 25.000 EUR bei Tod, 1.000 EUR für Heilkosten.
F: Versicherung
- Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
- Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
- Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
- Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
- Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
- Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden.
- Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
H: Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit dem Vermieter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seines Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
I: Haftung des Mieters
- Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
- Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden des Vermieters, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
- Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels von pauschal 420 EUR (nicht MwSt.-pflichtig) erstattet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
- Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen. Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsfreistellung nach lit. I Nr. 2 hinausgehendes Schutzpaket „Innenraumschutz“ gebucht werden. Bei Buchung und Zahlung des Schutzpaketes „Innenraumschutz“ besteht keine Haftung für:
Beschädigung und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus/ Kofferraums während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung,
Beschädigungen und Verunreinigung des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine.
- Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
Der Vermieter stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5t eine On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen Der Vermieter stellt dem Mieter zusammen mit der Abrechnung der Miete eine Aufstellung über die mautpflichtigen Einzelfahrten zur Verfügung.
- Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t und 11,99t wird von dem Vermieter keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen.
- Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
- Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
- Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
J: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage. In diesem Fall kann der Vermieter für den bei ihm entstandenen Aufwand eine Gebühr in Höhe von 11,90 EUR (inkl. MwSt.) erheben. Es kann auch ein höherer Standardpreis zur Anwendung kommen, wenn z. B. die Voraussetzung für einen Spezialtarif nicht mehr gegeben ist. Der ursprünglich vereinbarte Mietpreis wird in diesem Fall jedoch nicht überschritten.
- Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
- Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
- Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von 11,90 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 6. dieses Abschnitts J folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
K: Kündigung
- Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
- Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
- Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
L: Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
- Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie dessen Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
- Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
M: Widerspruchsrecht Direktwerbung
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: allDrive GmbH Wiesenstraße 14 08209 Auerbach oder per E-Mail an: info@alldrive-gmbh.de
N: Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
- Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Die allDrive GmbH nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
- Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.
Stand: 07.2021